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   VG Würzburg, 05.07.2016 - W 1 K 16.30614   

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VG Würzburg, 05.07.2016 - W 1 K 16.30614 (https://dejure.org/2016,24269)
VG Würzburg, Entscheidung vom 05.07.2016 - W 1 K 16.30614 (https://dejure.org/2016,24269)
VG Würzburg, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - W 1 K 16.30614 (https://dejure.org/2016,24269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Abschiebungsverbot für afghanische Asylbewerber nach § 60 Abs. 7 AufenthG aus medizinischen Gründen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • VG Würzburg, 05.07.2016 - W 1 K 16.30615

    Kein Flüchtlings- und Abschiebungsschutz für afghanische Asylbewerberin

    Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2016 - W 1 K 16.30614
    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, so dass eine gemeinsame Rückkehr der beiden verheirateten Kläger im hiesigen Verfahren mit ihrer Tochter, der Klägerin im ebenfalls am 5. Juli 2016 entschiedenen Parallelverfahren W 1 K 16.30615, zugrunde zu legen ist.

    Eine andere Einschätzung ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf die Tochter der Kläger, die Klägerin im Parallelverfahren W 1 K 16.30615.

    Auch seine Tochter, die Klägerin im Verfahren W 1 K 16.30615, hat auf Befragen des Gerichts angegeben, dass ihr Vater stets gearbeitet habe, um die Familie zu ernähren.

    Darüber hinaus ergibt sich für die Kläger auch keine begründete Furcht vor Verfolgung aus ihrem weiteren Vortrag betreffend die Entführung und Ermordung einer angeblichen weiteren Tochter sowie der drohenden Entführung und Ermordung ihrer Tochter K., der Klägerin im Verfahren W 1 K 16.30615, bzw. sogar der gesamten Familie.

    Während der Kläger zu 1) vor dem Bundesamt angegeben hat, seine Tochter habe I. geheißen, wurde der Name von seiner Ehefrau und Klägerin zu 2) vor dem Bundesamt mit S. angegeben, während wiederum die Tochter K., die Klägerin im Verfahren W 1 K 16.30615, den Namen S. gebrauchte.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2016 - W 1 K 16.30614
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zu Art. 3 EMRK aus (z. B. EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C - 465/07 - juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

    Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG, wonach es auch beim subsidiären Schutz eines Verfolgungsakteurs, von dem die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgeht, bedarf (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris).

    In Afghanistan ist die allgemeine Lage jedenfalls nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde (EGMR, U.v. 13.10.2011 - NJOZ 2012, 952, Rn. 84; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris).

    In Fällen, in denen wie vorliegend gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes zu entscheiden ist, scheidet darüber hinaus bei Verneinung dieser Voraussetzungen regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2016 - W 1 K 16.30614
    Eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG aus Gründen der Religion kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH v. 5.9.2012 - C - 71/11 und C - 99/11 - BayVBl. 2013, 234, Rn. 57 ff.) sowie der deutschen Rechtsprechung (BVerwG v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21 ff.; VGH BW v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 23 ff.), der sich das erkennende Gericht anschließt, auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (EuGH a. a. O. Rn. 59).

    Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29).

  • VGH Bayern, 15.06.2016 - 13a ZB 16.30083

    Abschiebungsverbot für im Ausland geborene afghanische Staatsangehörige

    Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2016 - W 1 K 16.30614
    Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Arbeitseinkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (ständige Rechtsprechung, z. B. BayVG, B.v. 15.6.2016 - 13a ZB 16.30083 - juris Rn. 4, 6; BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17 m. w. N.; B.v. 30.9.2015 - 13a ZB 15.30063 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 3.3.2016 - 13a A 1828/09 A - juris Rn. 73 m. w. N.; Sächs. OVG, B.v. 21.10.2015 - 1 A 144/15.A - juris; Nds. OVG, U.v. 20.7.2015 - 9 LB 320/14 - juris).

    Für eine Neubewertung der Lage in Afghanistan geben auch die jüngsten Berichte u. a. des UNHCR (Eligibility Guidelines vom 19. April 2016), des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 6. November 2015) sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan Update - Die aktuelle Sicherheitslage vom 13. September 2015) derzeit keinen Anlass (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.6.2016 - 13a ZB 16.30083 - juris Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2013 - A 11 S 689/13

    Verfolgung von Hindus in Afghanistan

    Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2016 - W 1 K 16.30614
    Ergänzend ist auszuführen, dass diese Auffassung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 19. September 2013 mit überzeugenden Ausführungen bestätigt wurde (VGH Baden-Württemberg, U.v. 19.9.2013 - A 11 S 689/13 - juris Rn. 65 ff.).

    So ist etwa das Problem der illegalen Landnahmen und die mangelnde Durchsetzbarkeit von Rückgabeansprüchen kein spezifisches gegen Hindus gerichtetes Phänomen, sondern auch andere Bevölkerungsgruppen sind hiervon betroffen (vgl. VGH BW, U.v. 19.9.2013 - A 11 S 689/13 - juris Rn. 89).

  • VG Gelsenkirchen, 20.08.2015 - 5a K 4515/13

    Sikhs und Hindus in Afghanistan; keine Gruppenverfolgung ; religiöse Betätigung

    Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2016 - W 1 K 16.30614
    Eine extreme Gefahrenlage kann sich nämlich umgekehrt für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie Minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben (vgl. München, U.v. 21.4.2016 - M 15 K 16.30413 - juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, U.v. 20.8.2015 - 5 a K 4515/13.A - juris Rn. 40 m. w. N.; VG Augsburg, U.v. 13.3.2012 - Au 6 K 11.30402 - juris Rn. 28).

    Daher sind bei der Beantwortung der Frage, ob das Existenzminimum im Heimatland gewährleistet sein wird, alle Familienmitglieder gemeinsam in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 8.9.1992 - 9 C 8.91 - juris; VG München, U.v. 21.4.2016 - M 15 K 16.30413 - juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, U.v. 20.8.2015 - 5 a K 4515/13 A - juris Rn. 42).

  • VG München, 21.04.2016 - M 15 K 16.30413

    Verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG

    Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2016 - W 1 K 16.30614
    Eine extreme Gefahrenlage kann sich nämlich umgekehrt für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie Minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben (vgl. München, U.v. 21.4.2016 - M 15 K 16.30413 - juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, U.v. 20.8.2015 - 5 a K 4515/13.A - juris Rn. 40 m. w. N.; VG Augsburg, U.v. 13.3.2012 - Au 6 K 11.30402 - juris Rn. 28).

    Daher sind bei der Beantwortung der Frage, ob das Existenzminimum im Heimatland gewährleistet sein wird, alle Familienmitglieder gemeinsam in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 8.9.1992 - 9 C 8.91 - juris; VG München, U.v. 21.4.2016 - M 15 K 16.30413 - juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, U.v. 20.8.2015 - 5 a K 4515/13 A - juris Rn. 42).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2016 - W 1 K 16.30614
    Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d. h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - ZAR 2011, 395, Rn. 220 m. w. N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 - Jalloh, 54810/00 - NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a. a. O.; Hailbronner a. a. O.).
  • EGMR, 11.07.2006 - 54810/00

    Einsatz von Brechmitteln; Selbstbelastungsfreiheit (Schutzbereich; faires

    Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2016 - W 1 K 16.30614
    Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d. h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - ZAR 2011, 395, Rn. 220 m. w. N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 - Jalloh, 54810/00 - NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a. a. O.; Hailbronner a. a. O.).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus VG Würzburg, 05.07.2016 - W 1 K 16.30614
    Eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG aus Gründen der Religion kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH v. 5.9.2012 - C - 71/11 und C - 99/11 - BayVBl. 2013, 234, Rn. 57 ff.) sowie der deutschen Rechtsprechung (BVerwG v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21 ff.; VGH BW v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG NRW v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 23 ff.), der sich das erkennende Gericht anschließt, auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (EuGH a. a. O. Rn. 59).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 19.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03

    Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13

    Flüchtlingseigenschaft für Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2012 - 13 A 1999/07

    Flüchtlingsanerkennung eines iranischen Staatsangehörigen nach Übertritt zum

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13

    Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Islamischen Republik

  • EGMR, 13.10.2011 - 10611/09

    HUSSEINI v. SWEDEN

  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30427

    Kein Abschiebungsverbot für Afghanen aus der Ostregion; Kabul als interne

  • VGH Bayern, 04.06.2013 - 13a B 12.30063

    Zur Verfolgung afghanischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in die Südostregion -

  • VGH Bayern, 11.03.2014 - 13a ZB 13.30246

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; erhebliche individuelle Gefahr;

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • VGH Bayern, 12.02.2015 - 13a B 14.30309

    Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist, auch

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91

    Asylrecht - Asylbewerber - Verfolgungsmaßnahmen

  • VGH Bayern, 30.09.2015 - 13a ZB 15.30063

    Asylrecht Afghanistan; unmenschliche Behandlung

  • VG Göttingen, 24.08.2016 - 1 A 144/15

    Dienstunfall; Umweg; unmittelbarer Weg; Wegeunfall

  • VG Augsburg, 13.03.2012 - Au 6 K 11.30402

    Rückkehr nach Afghanistan angesichts des Alters (63 und 59 Jahre) und des

  • VG Würzburg, 05.07.2016 - W 1 K 16.30615

    Kein Flüchtlings- und Abschiebungsschutz für afghanische Asylbewerberin

    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, so dass eine gemeinsame Rückkehr der Klägerin mit ihren Eltern, den Klägern im ebenfalls am 5. Juli 2016 entschiedenen Parallelverfahren W 1 K 16.30614, zugrunde zu legen ist.

    Das Gericht ist unter Einbeziehung der Aussagen ihrer Eltern, den Klägern im Verfahren W 1 K 16.30614, der Auffassung, dass die Klägerin zumindest nicht auf verwandtschaftliche Hilfe in Afghanistan hoffen könnte.

    Eine andere Einschätzung ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf die Eltern der Klägerin, die Kläger im Parallelverfahren W 1 K 16.30614.

    Soweit sie jedoch nunmehr diese Handlungen damit in Verbindung bringen will, dass sie Hinduistin ist und damit eine Hinwendung zum islamischen Glauben erzwungen werden sollte bzw. nach anderweitigem Vortrag ihres Vater, dass damit die Verheiratung der Töchter erzwungen werden sollte, so ist dieser gesamte vorgetragene Komplex bereits im eigenen Vortrag jedes einzelnen Familienmitgliedes (der Klägerin sowie ihres Vaters und ihrer Mutter, den Klägern im Verfahren W 1 K 16.30614) und sodann auch im Vergleich mit den Schilderungen der jeweils anderen Familienmitglieder mit einer solchen Vielzahl nicht erklärbarer Widersprüche behaftet, dass er den Klägern insgesamt nicht geglaubt werden kann.

    Letztere wiederum soll laut Vortrag vor dem Bundesamt Ende Juni 2011/Anfang Juli 2011 stattgefunden habe, was nach Einschätzung des Gerichts der Wahrheit entsprechen dürfte, da sich bei den Behördenakten im Verfahren W 1 K 16.30614 ein Schreiben des B.-Krankenhauses in H. befindet, in dem die Mutter der Klägerin am 28. Juni 2011 nach einem epileptischen Anfall vorstellig geworden ist.

  • VG Hamburg, 29.03.2017 - 1 A 2464/15

    Widerruf der von einem Familienangehörigen abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft;

    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass arbeitsfähige, gesunde Männer, die mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen haben, regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen und familiäre Unterstützung in der Lage sind, durch Gelegenheitsarbeiten in ihrer Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.6.2016, 13a ZB 16.30062, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.7.2015, 9 LB 320/14, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.1.2015, A 1 A 140/13, juris Rn. 9; VG Greifswald, Urt. v. 2.12.2016, 3 A 1400/16 As HGW, juris Rn. 35; VG Augsburg, Urt. v. 21.10.2016, Au 5 K 16.31801, juris Rn. 26; VG Würzburg, Urt. v. 5.7.2016, W 1 K 16.30614, juris Rn. 24).
  • VG Karlsruhe, 21.11.2016 - A 2 K 3605/16

    Konversion zum Christentum; Sicherheitslage in der Provinz Ghazni im Jahr 2015;

    36 Hiervon ausgehend ergibt sich aus der aktuellen Erkenntnismittellage nicht, dass die Situation in der Heimatprovinz des Klägers, Ghazni, einen so hohen Gefahrengrad erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (VG Würzburg, Urt. v. 05.07.2016 - W 1 K 16.30614 -, juris).
  • VG Hamburg, 29.03.2017 - 1 A 2461/15
    Es ist vielmehr davon auszu gehen, dass arbeitsfähige, gesunde Männer, die mangels familiärer Bindungen keine Un terhaltslasten zu tragen haben, regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen und familiäre Unterstützung in der Lage sind, durch Gelegenheitsarbeiten in ihrer Heimatregi on oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.6.2016, 13a ZB 16.30062, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.7.2015, 9 LB 320/14, j u ­ ris; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.1.2015, A 1 A 140/13, juris Rn. 9; VG Greifswald, Urt. v. 2.12.2016, 3 A 1400/16 As HGW, juris Rn. 35; VG Augsburg, Urt. v. 21.10.2016, Au 5 K 16.31801, juris Rn. 26; VG Würzburg, Urt. v. 5.7.2016, W 1 K 16.30614, juris Rn. 24).
  • VG Würzburg, 30.05.2018 - W 1 K 18.30565

    Abschiebungsverbot nach Afghanistan wegen Erkrankung an Epilepsie

    Das Gericht geht zunächst davon aus, dass Medikamente gegen Epilepsie im Allgemeinen in Afghanistan erhältlich sind (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Kabul an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 29.11.2017; Auskunft der Deutschen Botschaft Kabul an das Verwaltungsgericht Darmstadt vom 10.3.2011; VG Würzburg, U.v. 5.7.2016 - W 1 K 16.30614 - juris).
  • VG Düsseldorf, 26.05.2017 - 21 K 2928/17
    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017 - 18 K 4307/15.A - VG Würzburg, Urteil vom 05.07.2016 - W 1 K 16.30614 -, juris;s. auch VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 - 3 A 126/16 -, juris.
  • VG Lüneburg, 26.02.2018 - 3 A 148/16

    Abschiebungshindernis; zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis;

    Nach Auffassung des hessischen VGH (Urteil v. 11.12.2008 - 8 A 611/08.A - juris Rn 99) reicht es bei Vorliegen einer Epilepsieerkrankung unter den allgemeinen Gegebenheiten der Lebenssituation in Kabul zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG aus, dass ein an Epilepsie erkrankter Kläger seine medikamentöse Versorgung kaum dauerhaft sicherstellen könnte und im Fall von zwei- bis dreimal monatlich auftretenden Anfällen eine möglicherweise gefundene Erwerbstätigkeit verlieren würde (ähnlich auch VG Würzburg, Urteil vom 5.07.2016 - W 1 K 16.30614 - juris Rn 41).
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